Satzung der Fachvereinigung Golf im Betriebssportverband Berlin-Brandenburg e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Die am 10.12.2004 gegründete Fachvereinigung führt den Namen „Fachvereinigung Golf e.V.“,
abgekürzt „FV Golf“
2. Sie ist ordentliches Mitglied des Betriebssportverbandes Berlin e.V. (BSVB) und hat ihren Sitz in
Berlin. Sie erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.
3. Die FV Golf ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg in Berlin eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1. Die FV Golf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der
Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in
der Sportart Golf. Die FV Golf fördert den Breiten- und Betriebssport im Bereich Golf.
2. Die FV Golf hat die Aufgabe, Golfsparten, die sich vorrangig auf der Grundlage von Betrieben,
Körperschaften und Behörden gebildet haben und die von Ihnen der FV Golf als ihre aktiven
Mitglieder gemeldeten Spartenangehörigen (vgl. § 4 Abs. 1.1) sportlich zu fördern, ihrem
Spielbetrieb organisatorisch zu unterstützen sowie Vergleichsturniere innerhalb der FV Golf und
Qualifikationsturniere zur Deutschen Betriebssport-Meisterschaft durchzuführen. Die Mitglieder und
ihre der FV Golf gemeldeten Spartenangehörigen sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an
Wettkämpfen teilzunehmen.
3. Die FV Golf ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Organe der FV Golf üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
5. Mittel, die der FV Golf Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
6. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der FV Golf. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken der FV Golf fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
7. Die FV Golf räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte
ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und
Neutralität.

§ 3 Rechtsgrundlagen

1. Neben der Satzung können zur Regelung der Aufgaben der FV Golf Ordnungen bestehen, die nicht
Bestandteil der Satzung sind.
2. Der Spielbetrieb und die Turnierdurchführung werden durch Ausschreibungen geregelt.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Korporative Mitglieder können die Golfsparten der im Regelfall auf der Grundlage einer oder
mehrerer Betriebe, Körperschaften und/oder Behörden gebildeten Betriebssportgemeinschaften
(-vereine) werden. Mitglied kann jeder eingetragene Verein werden. Die Mitgliedschaft muss
schriftlich beantragt werden. Mit dem Antrag müssen die eigene Satzung und eine vom
Vereinsvorstand unterschriebene Erklärung über die Anerkennung der Satzung des FV Golf
eingereicht werden.
2. Einzelmitglieder sind natürliche Personen, die keinem korporativem Mitglied nach Absatz 1
angehören, sich jedoch den Zielen des FV Golf (§ 2) verpflichtet fühlen und an ihrer Realisierung
mitwirken wollen.
3. Über den Aufnahmeantrag zu 1. und 2. entscheidet der Vorstand. Gegen die ablehnende
Entscheidung kann vom Antragsteller innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe Einspruch
erhoben werden, über den die nächste Vollversammlung entscheidet.
4. Die Vollversammlung kann Mitgliedern und sonstigen Personen, die sich um den Verein und
insbesondere den Golfsport besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Für den entsprechenden Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.

§ 5 Ende und Verlust der Mitgliedschaft

1. Korporative Mitglieder können die Golfsparten der im Regelfall auf der Grundlage einer oder
mehrerer Betriebe, Körperschaften und/oder Behörden gebildeten Betriebssportgemeinschaften
(-vereine) werden. Mitglied kann jeder eingetragene Verein werden. Die Mitgliedschaft muss
schriftlich beantragt werden. Mit dem Antrag müssen die eigene Satzung und eine vom
Vereinsvorstand unterschriebene Erklärung über die Anerkennung der Satzung des FV Golf
eingereicht werden.
2. Einzelmitglieder sind natürliche Personen, die keinem korporativem Mitglied nach Absatz 1
angehören, sich jedoch den Zielen des FV Golf (§ 2) verpflichtet fühlen und an ihrer Realisierung
mitwirken wollen.
3. Über den Aufnahmeantrag zu 1. und 2. entscheidet der Vorstand. Gegen die ablehnende
Entscheidung kann vom Antragsteller innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe Einspruch
erhoben werden, über den die nächste Vollversammlung entscheidet.
4. Die Vollversammlung kann Mitgliedern und sonstigen Personen, die sich um den Verein und
insbesondere den Golfsport besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Für den entsprechenden Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.

 

§ 6 Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder und ihre der FV Golf gemeldeten Spartenangehörigen sind berechtigt an den
Veranstaltungen der FV Golf teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen der
FV Golf, sowie den Beschlüssen der Vollversammlung und des Vorstandes zu verhalten.
3. Mitglieder nach § 4 Abs. 1 haben das Verhalten ihrer Spartenangehörigen zu vertreten.
4. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand.

§ 7 Maßregelungen

1. Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen
Ordnungen und Beschlüsse
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz
Mahnung,
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen
der FV Golf oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen
2. Maßregelungen sind:
a) Verweis
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen der FV Golf
c) Ausschluss aus der FV Golf
3. In den Fällen des § 6 Nr. 4 und § 7 Nummer 1 Buchstabe a, c und d ist vor der Entscheidung dem
betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung
des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich
zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung
ist dem Betroffenen bekannt zu geben.
4. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung beim
Vorstand schriftlich Einspruch eingelegt werden. Die Vollversammlung entscheidet endgültig. Das
Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

 

§ 8 Organe

Die Organe der FV Golf sind die Vollversammlung und der Vorstand

§ 9 Vollversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Vollversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschluss und eine Maßregelung
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Auflösung des Vereins
l) Sie kontrolliert und entscheidet über eigenwirtschaftliche Zwecke
2. Die Vollversammlung findet mindestens einmal jährlich, regelmäßig im ersten Halbjahr, statt. Es
können weitere Vollversammlungen einberufen werden.
3. Zur Vollversammlung ist vom Vorstand mindestens sechs Wochen vorher schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung einzuladen. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht
die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannten Email-Adresse oder Adresse
aus. Jede ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlussfähig
4. Anträge
a) Anträge können von jedem Mitglied und vom Vorstand gestellt werden.
b) Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern und dem Vorstand gestellt werden.
Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Vollversammlung dem Vorstand schriftlich
zugegangen sein.
c) Anträge auf Satzungsänderung müssen vier Wochen vor der jeweiligen Vollversammlung
schriftlich dem Vorstand zugegangen sein. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf
der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge auf
Satzungsänderungen sind unzulässig. Satzungsänderungen erfordern eine
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
d) Anträgen zur Vollversammlung müssen zwei Wochen vor der jeweiligen Vollversammlung
schriftlich beim Vorstand mit schriftlicher Begründung zugegangen sein. Später eingehende
Anträge dürfen in der Vollversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit
Zweidrittelmehrheit bejaht wird.

5. Die Vollversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Stimmberechtigt sind die Mitglieder nach § 4 Absatz 1 und der Vorstand. Mitglieder nach § 4 Absatz
2 und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
6. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet
Ablehnung.
7. Eine außerordentliche Vollversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 vom Hundert der Mitglieder die Einberufung
unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen. Zur außerordentlichen
Vollversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die außerordentliche
Vollversammlung hat die gleichen Rechte wie die Vollversammlung. Die Bestimmungen über die
Vollversammlung finden auf der außerordentlichen Vollversammlung entsprechende Anwendung.

 

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
Zusätzlich kann der Vorstand durch einen oder mehrere Beisitzer erweitert werden.
Über die Anzahl der Beisitzer entscheidet die Vollversammlung.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Vollversammlung.
Er fasst seine Beschlüsse und Ausschreibungen mit einfacher Mehrheit. Beisitzer haben
Sitz und Stimme im Vorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw.
bei dessen Abwesenheit des Stellvertreters.
Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten der FV Golf, und berichtet der
Vollversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke
Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Beschlüsse erlassen.
3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Kassenwart
4. Zwei Vorstandsmitglieder gemäß Ziffer 3. sind gemeinsam zeichnungsberechtigt.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte der FV Golf ehrenamtlich unter Beachtung der Satzung und
Beschlüsse der Vollversammlung. Er regelt alle Verwaltungsangelegenheiten und legt eine
Geschäftsstellenadresse fest. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils drei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein
neuer Vorstand gewählt ist. Eine Nachwahl findet bei der nächsten Vollversammlung statt, wenn ein
Vorstandsmitglied ausscheidet. Scheidet ein Vorstandmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so
kann der Vorstand bis zur nächsten Vollversammlung einen Vertreter kommissarisch benennen.
7. Von den Vollversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt. Diese
Protokolle werden von 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichnet und sind im Mitgliederbereich der
Homepage zu veröffentlichen oder den Mitgliedern in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.

 

§ 11 Haushalt

1. Zur Durchführung der Aufgaben der FV Golf ist von den Mitgliedern für jeden Angehörigen der
Golfsparte sowie von den Einzelmitgliedern ein Jahresbeitrag zu leisten. Diese sind bis zum
31. März eines jeden Jahres im Voraus zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird von der
Vollversammlung beschlossen. Alle weiteren organisatorischen Abläufe werden in einer
Beitragsordnung geregelt.
2. Die Vollversammlung kann ferner zur Erfüllung des Vereinszwecks und zur Deckung eines größeren
Finanzbedarfs der FV Golf, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann, eine
Umlage mit beschließen. Umlagen dürfen höchsten einmal pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur
Höhe eines halben Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden. Der Beschluss erfordert eine
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
3. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

§ 12 Kassenprüfer

1. Die Vollversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht
dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege
mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils
schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Vollversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und des übrigen
Vorstandes.

§ 13 Datenschutz

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung seiner
Satzungszwecke und Aufgaben im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Als Mitglied der Fachverbände, der im Verein betriebenen Sportarten ist der Verein verpflichtet, bestimmte
personenbezogene Daten dorthin sowie an den Landessportbund Berlin zu melden.
Über den Landessportbund Berlin wurden Versicherungen abgeschlossen, aus denen der Verein und / oder
seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit es zur Regulierung von Schäden erforderlich ist,
übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige
Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich
dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen
veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten, Texte, Fotos und Filme seiner Mitglieder in seiner
Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt diese Daten zur Veröffentlichung an Print- und
Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten,
Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und erfolgreiche Sportler, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder
sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung /
Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei, neben Fotos und Filmen, auf Name, Vereins- und
Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B.
Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person
widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein
entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen, Geburtstage
und weitere persönliche Ereignisse seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und
personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein –
unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer –
auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf diese
Veröffentlichungen kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich allgemein
oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein entfernt dann die Daten und Einzelfotos des
widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen /
Übermittlungen.
Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige
Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein
die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung
seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte nach § 37 BGB) benötigt, wird ihm eine
gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und
sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

§ 14 Auflösung

 

1. Über die Auflösung der FV Golf entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Vollversammlung
mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
2. Liquidatoren sind der erste Vorstandsvorsitzende und der Kassenwart/Schatzmeister. Diese
Vollversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß §
2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten
übersteigt, dem Betriebssportverband Berlin e. V. (BSVB) zu, der es ausschließlich und unmittelbar
zur Förderung des Sports als gemeinnützigen Zweck im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden
hat. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen
Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner
satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt,
sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
(insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren
Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden diese Daten wieder gelöscht. Personenbezogene Daten, die
die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre
durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 15 Inkrafttreten

 

Die Satzung ist am 10.12.2004 von der Vollversammlung der FV Golf beschlossen und am 19.08.2010
geändert und neu gefasst worden.
Die am 19.08.2010 beschlossene Fassung der Satzung ist am 07.03.2011 von der Vollversammlung der FV
Golf geändert worden.
Die am 07.03.2011 beschlossene Fassung der Satzung ist am 01.08.2018 von der Vollversammlung der FV
Golf geändert worden. Sie tritt am 01.08.2018 in Kraft.

Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung/Satzungsänderung berührt die Wirksamkeit der
gesamten Satzung/Satzungsänderung nicht.

Berlin, den 01.08.2018
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt:

Für den Vorstand der FV Golf e.V.

Bernd Schaefer                Holger Werner

 

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